Die Satzung

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Vereinszweck und Aufgaben

§ 3 Gemeinnützigkeitserklärung

§ 4 Mittelverwendung

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Mitgliedsbeiträge

§ 9 Organe des Vereins

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

§ 12 Niederschriften und Beschlüsse

§ 13 Vereinsauflösung

§ 1 Name u. Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Lintorf e.V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück einzutragen.

2. Sitz des Vereins ist Lintorf in der Gemeinde Bad Essen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2004.

§ 2 Vereinszweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist

1. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde und

2. die Förderung der Jugendhilfe.

Diese Zwecke sollen u. a. verwirklicht werden durch

a) Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Dorfes, insbesondere ist die Erstellung eines Dorfgemeinschaftsplatzes, auf dem auch Spiel- und Begegnungsflächen geschaffen werden sollen, beabsichtigt,

b) Bildung von Arbeitskreisen,

c) Durchführung von Veranstaltungen (u. a. Vorträge und Diskussionen, Kurse), wodurch Kindern und Jugendlichen Möglichkeiten zur kulturellen Betätigung, zur Kommunikation sowie zur Weiterbildung eröffnet werden,

d) Pflege und Erhalt der dörflichen Kultur und des Brauchtums.

Darüber hinaus ist beabsichtigt, durch die Beteiligung möglichst vieler Gemeindemitglieder bei den Tätigkeiten und Aktionen des Vereins die Dorfgemeinschaft zu beleben und zu festigen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

§ 4 Mittelverwendung

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Aufgaben des Vereins fördern und sich dafür einsetzen will.

2. Der Beitritt ist jederzeit möglich. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

3. Die Aufnahme eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

3. Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an den sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in Vereinsniederschriften zu nehmen.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen. Sie sollen die Interessen des Vereins nach Kräften fördern und die Beiträge rechtzeitig entrichten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod - oder Auflösung der juristischen Person.

2. Die Austrittserklärung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

3. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, wenn das Vereinsmitglied durch sein Verhalten gegen Zwecke und Ziele des Vereins verstößt.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bestehen gegenüber dem Verein keine Ansprüche auf Rückerstattung gezahlter Beträge.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung und

2. der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für die Mitglieder und den Vorstand bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich einberufen werden. Die Mitglieder sind vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.

4. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen in schriftlicher Form spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden

5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

§ 11 Vorstand

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. und 2. Vorsitzende, die/der Schriftführer/in sowie die/der Kassenwart/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt; der 1. und 2. Vorsitzende vertreten jeweils allein.

2. Der Gesamtvorstand besteht aus:

3. Zur Unterstützung des Vorstandes oder zur Durchführung verschiedener Aufgaben kann der Vorstand einen Beirat einberufen.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von höchstens zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

6. Abweichend von § 11, Abs. 4 werden einmalig während der Gründungsversammlung der/die Vorsitzende/r und der/die Kassenwart/in für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt.

7. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

8. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung in Form einer Geschäftsordnung festlegen.

9. Vorstandsitzungen finden nach Bedarf statt. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

10. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und ohne Entschädigung.

§ 12 Niederschriften und Beschlüsse

1. Der Schriftführer führt über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie über die gefassten Beschlüsse eine Niederschrift. Sie ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.

3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

4. Beschlussfassungen erfolgen durch Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

§ 13 Vereinsauflösung

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung.

2. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Essen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu gleichen Teilen in der Kindertagesstätte Lintorf und der Grundschule Lintorf zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde am 11. Februar 2004 in Bad Essen - Lintorf von der Gründungsversammlung errichtet und am 09. März 2007 in Bad Essen - Lintorf durch Beschluss der Mitgliederversammlung letztmalig geändert.